Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Metek, Meteorologische Messtechnik GmbH

Elmshorn, 03.06.2026

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der „Metek, Meteorologische Messtechnik GmbH“ als Verkäufer (nachfolgend „METEK“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens als Käufer.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, sofern METEK diesen ausdrücklich als zusätzliche Vertragsbedingungen in Textform zustimmt.

1.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer als Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.

1.4 Diese AGB gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer, ohne dass hierauf erneut hingewiesen werden muss.

2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die Bindungsfrist für verbindliche Angebote beträgt drei Monate ab Angebotsdatum. Ist eine Gültigkeit des Angebotes im Angebotstext angegeben, so gilt die dort angegebene Bindungsfrist.

2.2 Ein Vertrag wird erst durch Auftragsbestätigung in Textform von METEK oder mit Ausführung der Lieferung geschlossen.

3 Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Sofern keine abweichenden Liefer- und Zahlungsbedingungen im Kaufvertrag vereinbart wurden, gelten folgende Bedingungen:
a) Lieferungen erfolgen ab Werk METEK, Elmshorn EXW (Incoterms® 2020).
b) Sofern Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten (z.B. externe Lagerkosten) anfallen, werden diese von METEK dem Käufer gesondert berechnet.
c) Rechnungen an den Käufer sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für den nicht beglichenen Rechnungsbetrag. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

3.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5 Achtung: Die METEK GmbH informiert Geschäftspartner über Änderungen von Bankverbindungen ausschließlich in Textform per Einschreiben und niemals per E-Mail. Der Käufer ist verpflichtet, Bankverbindungen und insbesondere Änderungen von Bankverbindungen vor Ausführung einer Zahlung über einen bereits bekannten Kommunikationsweg zu verifizieren. Rechnungen werden durch METEK ausschließlich von der E-Mail-Adresse mail@metek.de versandt. Prüfen Sie bei allen Rechnungen von METEK genauestens die E-Mail-Adresse des Absenders. Dieser Hinweis dient dem Schutz gegen Aktivitäten betrügerischer Organisationen im Internet. Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt.

4 Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von METEK (Vorbehaltsware).

4.2 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren auch vor der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag als Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an METEK ab. METEK nimmt diese Abtretung hiermit an.

4.3 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

4.4 Sofern Dritte Zugriff auf die Vorbehaltsware nehmen oder Rechte an dieser geltend machen wollen, hat der Käufer METEK unverzüglich zu informieren und diese Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

4.5 Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Im Herausgabeverlangen ist keine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Herausgabe der Ware zu verlangen, sich den Rücktritt vom Kaufvertrag aber vorzubehalten.

4.6 Solange das Eigentum an den gelieferten Waren noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer für jeden Schaden oder jeden Verlust an der Vorbehaltsware verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie gegebenenfalls auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden oder gegen jedwede Beschädigung (z.B. Lager- und oder Transportschäden) ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.7 Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz, hat er METEK hinsichtlich von Vorbehaltsware unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Soll oder wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Zugriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

5 Lieferzeiten und Lieferverzug

5.1 Die Lieferung von Waren erfolgt mit Erklären der Lieferbereitschaft und Bereitstellung der Ware durch METEK zur Abholung durch den Käufer.

5.2 Lieferfristen und Liefertermine gelten als verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Zulieferung durch Vorlieferanten, sofern METEK eine Verspätung oder ein Ausbleiben der Zulieferung nicht zu vertreten hat.

5.3 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.

5.4 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außerhalb des Einflussbereichs von METEK liegender Ereignisse verlängern die Lieferfristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energieengpässe, Krieg, Pandemien oder vergleichbare Ereignisse.

5.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

5.6 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich eine Fristsetzung erforderlich ist, setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass der Käufer METEK zuvor in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6 Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung am Werk von METEK auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn METEK den Käufer über die Lieferbereitschaft informiert hat und der Käufer die Ware nicht unverzüglich übernimmt (Gefahrübergang).

6.2 Nimmt der Käufer die Ware nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Lieferbereitschaft ab, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall kann METEK die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in den eigenen Räumen oder in den Räumen Dritter einlagern. METEK ist berechtigt, die hierdurch entstehenden Lager-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten dem Käufer gesondert zu berechnen.

7 Mängelhaftung

7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

7.2 Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich keine längeren Fristen zwingend vorgeschrieben sind.

7.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Die Prüfung muss einem üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechen und richtet sich nach der Art der Ware.

7.4 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung der METEK in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach ihrer Entdeckung der METEK in Textform anzuzeigen.

7.5 Bei berechtigten Mängelrügen ist METEK zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung berechtigt.

7.6 Rücksendungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit METEK.

7.7 Liegt kein Mangel vor oder beruht der angezeigte Mangel nicht auf einem von METEK zu vertretenden Umstand, trägt der Käufer die Kosten der Prüfung, Verpackung und Rücksendung.

7.8 Technische Angaben zu den Waren in Prospekten, Katalogen oder auf Internetseiten dienen der allgemeinen Produktbeschreibung. Verbindliche Angaben zur Beschaffenheit, zu Funktionen und zu Spezifikationen der Waren sind den jeweiligen Datenblättern oder Systembeschreibungen zu entnehmen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, vor Auftragserteilung anhand von Datenblättern oder Systembeschreibungen zu prüfen, ob die Waren für einen vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Eine Verantwortung von METEK für die Auswahl oder Eignung der Waren für einen vorgesehenen Verwendungszweck besteht nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

7.9 Soweit gesetzlich zulässig umfasst die Gewährleistung nicht, dass in den Waren genutzte Software oder Firmware jederzeit unterbrechungsfrei, fehlerfrei oder mit vom Käufer eingesetzten Systemen oder Anwendungen kompatibel arbeitet.

8 Garantie

8.1 Garantien werden von METEK nur übernommen, wenn diese ausdrücklich in verbindlichen Angeboten, bzw. in Auftragsbestätigungen als „Garantie“ bezeichnet werden. Technische Angaben zu Waren in Prospekten, Katalogen oder auf Internetseiten stellen keine Garantieerklärungen dar.

8.2 Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben durch eine Garantie unberührt, soweit zwingendes Recht dies vorsieht.

9 Haftung

9.1 METEK haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet METEK nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist dabei auf den jeweils höheren Betrag von 100.000 EUR oder dem Netto-Auftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Soweit die Haftung von METEK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10 Exportkontrolle und Compliance

10.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.

10.2 Die Weitergabe gelieferter Waren oder Leistungen an sanktionierte Personen, Organisationen oder Staaten ist untersagt.

10.3 Sämtliche Lieferungen von Waren oder Leistungen von METEK stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Exportkontrollrechts oder Sanktionsrechts entgegenstehen.

10.4 Soweit für die Ausfuhr, Verbringung oder Nutzung der Lieferungen von Waren oder Leistungen von METEK behördliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich sind, ist der Käufer verpflichtet, METEK sämtliche hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

10.5 Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund erforderlicher Genehmigungen, behördlicher Maßnahmen oder exportkontrollrechtlicher Beschränkungen begründen keinen von METEK zu vertretenden Lieferverzug.

10.6 Wird eine erforderliche Genehmigung endgültig versagt oder wird die Lieferung aufgrund geltender Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften unzulässig, ist METEK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit METEK die Unzulässigkeit der Lieferung nicht zu vertreten hat.

11 Vertraulichkeit

11.1 Sämtliche technischen, kaufmännischen und sonstigen vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln.

11.2 METEK behält sich insbesondere an Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Softwaredokumentationen oder sonstigen Unterlagen oder Informationen, die METEK im Zuge der Angebotserstellung oder der Auftragsabwicklung zur Verfügung stellt, grundsätzlich die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von METEK Dritten zugänglich gemacht oder zugunsten Dritter verwendet werden.

11.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 10 Jahren.

11.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die
a) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
c) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

12 Software und Firmware

12.1 Soweit gelieferte Waren Software, Firmware oder sonstige digitale Komponenten enthalten, erhält der Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum bestimmungsgemäßen Betrieb der gelieferten oder bereitgestellten Waren.

12.2 Sämtliche Rechte an der Software und Firmware, insbesondere Urheberrechte, Patente, Markenrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte, verbleiben bei METEK oder den jeweiligen Rechteinhabern.

12.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software oder Firmware zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), soweit dies nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.

12.4 Eine Weitergabe der Software oder Firmware an Dritte ist nur zusammen mit den gelieferten oder bereitgestellten Waren und unter vollständiger Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte aus dieser Klausel zulässig.

12.5 Open-Source-Software-Komponenten, die gegebenenfalls Bestandteil der gelieferten oder bereitgestellten Waren sind, unterliegen ausschließlich den jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen.

12.6 Soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, schuldet METEK weder die Bereitstellung von Updates, Upgrades oder neuen Softwareversionen noch die dauerhafte Kompatibilität der Software oder Firmware mit zukünftigen Hard- oder Softwareumgebungen oder mit geänderten technischen, regulatorischen oder IT-sicherheitsbezogenen Anforderungen des Käufers.

13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist Elmshorn.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Pinneberg, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen mindestens der Textform, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB aufgrund von gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

14.3 Diese Fassung der AGB ersetzt alle früheren Fassungen der AGBs.